Orientierungslauf - Region St. Johann in Tirol

Orienteering

Der Familiensport für Geist und Seele in der Region St. Johann in Tirol!

Orientierungslauf ist eine Sportart für die ganze Familie, die Geist und Körper gleichermaßen fordert. In Oberndorf in Tirol finden Sie drei verschiedene Kurse. Mittels der aufgedruckten Karte (und ev. eines Kompasses) müssen Stationen (auch Posten genannt) gefunden werden. Das sind rotweiße Tafeln mit einer Kontrollzange auf einem Holzpfosten. Auf der Spezialkarte im Maßstab 1:7.500 (1 cm = 75 m) sind die Posten mit einem roten Kreis und einer Nummer eingezeichnet! Gut Such!

Wichtig:
Informationen, ob die Strecken geöffnet sind oder nicht, sind unbedingt vorab zu Prüfen. Die Strecken werden auf eigene Gefahr betreten.

  • Orientierungslauf - Region St. Johann in Tirol
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Die Kurse

  • checkBlau: leicht, 2,1 km Luftlinie & 12 Posten

  • checkRot: mittel, 3,1 km Luftlinie & 17 Posten

  • checkSchwarz: schwer, 4,4 km Luftlinie & 24 Posten

  • check Sie können sich aber auch selbst anhand des Gesamtpostennetzes (29 Stationen) einen Kurs zusammenstellen!

Die Anleitung

  • Der Start- und auch Zielposten ist auf der Südseite des Parkplatzes beim Schwimmbad in Oberndorf in Tirol (gegenüber der Info-Tafel).

  • Versuchen Sie, die Karte zu lesen! Eine Erklärung der Farben und Symbole ist aufgedruckt (Legende).

  • Bringen Sie die Karte in die richtige Lage (Einnorden)! Drehen Sie diese so lange, bis Karte und Gelände übereinstimmen! Während der gesamten Wanderung (des ganzen Laufes) muss die Karte eingenordet bleiben!

  • Verbinden Sie vor dem Start auf der Karte die Postenringe - je nach Kurswahl - mit einer roten Linie! Es erleichtert das Lesen auf dem Kurs.

  • Die Postenbeschreibung ist neben der Karte abgedruckt und verrät die genaue Position des Stationsstandortes.

  • Wenn Sie den Posten gefunden haben, kontrollieren Sie anhand der Nummer, ob es der richtige ist und zwicken Sie im Feld des entsprechenden Kurses (leicht, mittel, schwer) ab!

  • Nach dem Zwicken die Karte wieder einnorden und auf zum nächsten Posten!

Rechtliches

§ 33
(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs. 1 dürfen nicht benützt werden:
a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des § 28 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 2 oder § 44 Abs. 7 verfügt hat,
b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des § 4 Abs. 1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hin ausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist d ie Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§ 1452 ff. ABGB) nicht ein.

(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.

§ 176
(1) Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im besonderen auch durch die Waldewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten.

Kontakt & Informationen

Sommer Aktivitäten

Freizeitaktivitäten im Sommer in der Region St. Johann in Tirol!